Nazareth Personal GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Nazareth Personal GmbH
Arbeitnehmerüberlassung/ – mit anschließender Übernahme

1. Allgemeines

Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Zeitarbeitnehmer/innen (nachfolgend Mitarbeiter genannt, diese Bezeichnung gilt aus Gründen der Lesbarkeit für alle Geschlechter) zur Verfügung. Gemäß § 12 Abs. 1 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Ihnen und uns ein Vertrag in Textform (§ 126b BGB) zu schließen. Diese Verträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn uns Ihre Vertragserklärung in Textform, z. B. per E-Mail oder als unterzeichnetes Dokument, zugegangen ist. Die AGB sind Bestandteil aller , auch zukünftigen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Ihre gegebenenfallAs abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

2. Behördliche Genehmigung

Nazareth Personal GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Zuletzt wurde diese am 07.03.2003 erteilt.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen

3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher. Nazareth Personal GmbH ist dessen Arbeitgeber.

3.2 Der Mitarbeiter ist von Nazareth Personal GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen er während seiner Tätigkeit erfährt.

3.3 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit Nazareth Personal GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Mitarbeiters entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei Nazareth Personal GmbH.

3.4 Sofern der Entleiher beabsichtigt, Mitarbeitern den Umgang mit Geld/Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit Nazareth Personal GmbH eine gesonderte Vereinbarung treffen.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahme

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Mitarbeiters (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt Nazareth Personal GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Mitarbeiter der Nazareth Personal GmbH aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher Nazareth Personal GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.4 Sofern für die Beschäftigung der Mitarbeiter behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Verleiher, sie vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen und sie dem Entleiher auf Anfrage vorzulegen.

4.5 Der Entleiher wird Nazareth Personal GmbH einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Mitarbeiters unverzüglich, das heißt am Schadenstag, in Textform anzeigen. In der Folge wird der Entleiher Nazareth Personal GmbH einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit Nazareth Personal GmbH den Unfallhergang untersuchen. Der Entleiher ist ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

5. Zurückweisung/Austausch von Mitarbeitern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Mitarbeiter durch Erklärung in Textform gegenüber Nazareth Personal GmbH zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der Nazareth Personal GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Mitarbeiter berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, andere fachlich gleichwertige Mitarbeiter an den Entleiher zu überlassen.

5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Mitarbeiter von Nazareth Personal GmbH nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

5.3 Darüber hinaus ist Nazareth Personal GmbH jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen, überlassene Mitarbeiter auszutauschen und fachlich gleichwertige zu entsenden, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.

5.4 Jeder Austausch nach Ziffer 5.1 bis 5.3 setzt voraus, dass der neue Mitarbeiter vor Beginn seines Einsatzes in Textform namentlich konkretisiert wird (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).

6. Leistungshindernisse/Rücktritt

6.1 Nazareth Personal GmbH wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände, die weder durch Nazareth Personal GmbH schuldhaft verursacht wurden noch bei Vertragsschluss für sie voraussehbar waren, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der Nazareth Personal GmbH, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen o.ä. Darüber hinaus ist Nazareth Personal GmbH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

6.2 Ist der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen, darf der Entleiher die Mitarbeiter der Nazareth Personal GmbH nicht tätig werden lassen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Dies gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass die Mitarbeiter keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Entleiher informiert Nazareth Personal GmbH unverzüglich über einen Arbeitskampf in seinem Betrieb. Unabhängig davon sind die Mitarbeiter nicht verpflichtet, in einem bestreikten Betrieb tätig zu werden.

6.3 Nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher Nazareth Personal GmbH unverzüglich unterrichten. Nazareth Personal GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Nazareth Personal GmbH vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher, stehen diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter gegen Nazareth Personal GmbH nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Die Abrechnung erfolgt im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Turnus, mangels Vereinbarung monatlich.

7.2 Bei sämtlichen von Nazareth Personal GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Nazareth Personal GmbH wird dem Entleiher im Turnus nach Ziffer 7.1 sowie bei Beendigung des Auftrages eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen.

7.3 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen Nazareth Personal GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

7.4 Nazareth Personal GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Mitarbeiter überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden, soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 40 Stundenwoche, bzw. der Stundentag ist:

  • a) Mehrarbeit, sofern die vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wurde 25%
  • b) Arbeitsstunden von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) 25%
  • c) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 %
  • d) Arbeitsstunden an Feiertagen 100 %

Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

7.5 Für den Fall, dass Nazareth Personal GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu berechnen. Diese entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten täglichen Arbeitszeit. Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen.

7.6 Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Entleiher zur Zahlung fällig, soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

7.7 Die Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnungen befugt.

7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Nazareth Personal GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von ihm geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform der Nazareth Personal GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung

9.1 Nazareth Personal-Mitarbeiter sind nicht befugt, für die Nazareth Personal GmbH Zahlungen entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für die Nazareth Personal GmbH verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

9.2 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.

9.3 Nazareth Personal GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Mitarbeiter anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn, Nazareth Personal GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.

9.4 Im Übrigen ist die Haftung von Nazareth Personal GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung, nicht jedoch bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und soweit die Pflichtverletzung eine für den Vertragszweck wesentliche Pflicht betrifft; im letztgenannten Fall ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet Nazareth Personal GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

9.5 Der Entleiher verpflichtet sich, Nazareth Personal GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Nazareth Personal GmbH wird den Entleiher über solche Inanspruchnahme in Textform in Kenntnis setzen.

10. Übernahme von Mitarbeitern und Personalvermittlung

10.1 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 15 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

10.2 Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

10.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber eine Auskunfts- und Nachweispflicht dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

10.5 In den Fällen der Ziffern 10.1 und 10.2 hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung des vermittelten Kandidat/in / Mitarbeiters 25% des Jahreszielbruttos. Bei einer Übernahme während oder im Anschluss an eine Überlassung (Ziffer 10.1) gilt das Ausgangshonorar in den ersten 3 vollen Überlassungsmonaten. Danach reduziert es sich nach Ablauf jedes weiteren vollen Überlassungsmonats um jeweils ein Zwölftel des Ausgangshonorars. Nach 15 vollen Überlassungsmonaten wird keine Vermittlungsprovision mehr fällig.

10.6 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

10.7 Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes, das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

10.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit. Während dieser Zeit ist der Vertrag mit den Fristen nach Ziffer 11.2 ordentlich kündbar, soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In den ersten fünf Arbeitstagen des Einsatzes des Mitarbeiters sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. Danach ist der Vertrag beiderseitig mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche kündbar.

11.3 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Nazareth Personal GmbH ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

  • a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht;
  • b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht;
  • c) bei Rücknahme oder Beschränkung der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer der Nazareth Personal GmbH eingeräumten Kreditlinie;
  • d) nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch der Nazareth Personal GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Entleihers gefährdet wird. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen sofort zur Zahlung fällig.

11.4 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Nazareth Personal GmbH in Textform ausgesprochen wird. Die durch Nazareth Personal GmbH überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Datenschutz

12.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten.

12.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht nur den Betroffenen, sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.

13. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehungen fort.

14. Anpassungsklausel

14.1 Bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen behält sich Nazareth Personal GmbH das Recht vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen in dem hierdurch erforderlichen Umfang anzupassen.

14.2 Ändern sich nach Vertragsschluss die für den Einsatz maßgeblichen tariflichen Entgelte, tariflichen Zuschläge oder gesetzlich zwingenden Lohnbestandteile, werden die vereinbarten Verrechnungssätze im Umfang der hierdurch nachweislich entstehenden Mehr- oder Minderkosten entsprechend angepasst. Werden Mitarbeiter auf Wunsch des Entleihers gegen Mitarbeiter mit höherer Qualifikation ausgetauscht, wird der Verrechnungssatz entsprechend angepasst. Die Anpassung wird dem Entleiher vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe des Anlasses und des Anpassungsumfangs mitgeteilt.

15. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher zu treffen.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Nazareth Personal GmbH und dem Entleiher, auch für Urkunds-, Wechsel-, Scheck- und Widerklagen, ist der Sitz der jeweiligen Nazareth Personal GmbH Geschäftsstelle, die den fraglichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. Nazareth Personal GmbH kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Nazareth Personal GmbH und dem Entleiher gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

15.5 Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gehen die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vor.

Nazareth Personal GmbH
Stand Oktober 2026

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