Nazareth Personal GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung / mit anschließender Übernahme

  1. Allgemeines

Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Zeitarbeitnehmer/innen (nachfolgend Mitarbeiter genannt, diese Bezeichnung gilt aus Gründen der Lesbarkeit für beide Geschlechter) zur Verfügung. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Ihnen und uns ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Diese Verträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn eine von Ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde bei uns vorliegt. Die AGB sind Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge, insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Ihre gegebenenfalls abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

  1. Behördliche Genehmigung

Die Nazareth Personal GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Zuletzt wurde diese am 07.03.2000 erteilt.

  1. Arbeitsrechtliche Beziehungen

3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher. Die Nazareth Personal GmbH ist dessen Arbeitgeber.

3.2 Der Mitarbeiter ist von der Nazareth Personal GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen er während seiner Tätigkeit erfährt.

3.3 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der Nazareth Personal GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Mitarbeiters entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der Nazareth Personal GmbH.

3.4 Sofern der Entleiher beabsichtigt, Mitarbeitern den Umgang mit Geld oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit der Nazareth Personal GmbH eine gesonderte Vereinbarung treffen.

  1. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Entleihers / Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Mitarbeiters (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt die Nazareth Personal GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Mitarbeiter der Nazareth Personal GmbH aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher der Nazareth Personal GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.4 Sofern für die Beschäftigung der Mitarbeiter behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Verleiher, sie vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen und sie dem Entleiher auf Anfrage vorzulegen.

4.5 Der Entleiher wird der Nazareth Personal GmbH einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Mitarbeiters unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher der Nazareth Personal GmbH einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von fünf Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit der Nazareth Personal GmbH den Unfallhergang untersuchen. Der Entleiher ist ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

  1. Zurückweisung / Austausch von Mitarbeitern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Nazareth Personal GmbH zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die Nazareth Personal GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Mitarbeiter berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die Nazareth Personal GmbH berechtigt, andere fachlich gleichwertige Mitarbeiter an den Entleiher zu überlassen.

5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter von der Nazareth Personal GmbH nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

5.3 Darüber hinaus ist die Nazareth Personal GmbH jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen überlassene Mitarbeiter auszutauschen und fachlich gleichwertige zu entsenden, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.

  1. Leistungshindernisse / Rücktritt

6.1 Die Nazareth Personal GmbH wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände, die weder durch die Nazareth Personal GmbH schuldhaft verursacht wurden noch bei Vertragsschluss für sie voraussehbar waren, dauerhaft oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, gleich ob im Unternehmen des Entleihers oder der Nazareth Personal GmbH, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder vergleichbare Ereignisse.

Darüber hinaus ist die Nazareth Personal GmbH in den genannten Fällen berechtigt, vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurücktreten.

6.2 Ungeachtet von 6.1 ist dem Entleiher bekannt, dass von der Nazareth Personal GmbH überlassene Mitarbeiter nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn sein Betrieb bestreikt wird.

6.3 Nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher die Nazareth Personal GmbH unverzüglich unterrichten. Die Nazareth Personal GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen.

Ist dies nicht möglich, wird die Nazareth Personal GmbH vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher, stehen diesem keine Ansprüche gegen die Nazareth Personal GmbH aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter zu.

  1. Abrechnung

7.1 Die Abrechnung erfolgt im Turnus von ein bis vier Wochen je nach Vereinbarung.

7.2 Bei sämtlichen von der Nazareth Personal GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die Nazareth Personal GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung zweiwöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

7.3 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereichs berechtigen die Nazareth Personal GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

7.4 Die Nazareth Personal GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Mitarbeiter überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor.

7.5 Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 40-Stunden-Woche bzw. der Stundentag ist:

  • Mehrarbeit, sofern die vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wurde: 25 %
  • Arbeitsstunden von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit): 25 %
  • Arbeitsstunden an Sonntagen: 50 %
  • Arbeitsstunden an Feiertagen: 100 %

Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

7.6 Für den Fall, dass die Nazareth Personal GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt bekommt und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist die Nazareth Personal GmbH berechtigt, im Streitfall eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu berechnen. Diese entspricht der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen.

7.7 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnung beim Entleiher ohne Abzug fällig und zahlbar.

7.8 Die Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnungen befugt.

7.9 Im Falle des Zahlungsverzugs des Entleihers ist die Nazareth Personal GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins geltend zu machen, mindestens jedoch fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden gesetzlichen Basiszinssatz.

  1. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Nazareth Personal GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von ihm geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Nazareth Personal GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

  1. Gewährleistung / Haftung

9.1 Nazareth Personal-Mitarbeiter sind nicht befugt, für die Nazareth Personal GmbH Zahlungen entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für die Nazareth Personal GmbH verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

9.2 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.

9.3 Die Nazareth Personal GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Mitarbeiter anlässlich ihrer Tätigkeit beim Entleiher verursachte Schäden, es sei denn, der Nazareth Personal GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.

9.4 Im Übrigen ist die Haftung der Nazareth Personal GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung, nicht jedoch bei Personenschäden und soweit die Pflichtverletzung eine für den Vertragszweck wesentliche Pflicht betrifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Nazareth Personal GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

9.5 Der Entleiher verpflichtet sich, die Nazareth Personal GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Nazareth Personal GmbH wird den Entleiher über eine solche Inanspruchnahme schriftlich in Kenntnis setzen.

  1. Übernahme von Mitarbeitern und Personalvermittlung

10.1 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 15 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

10.2 Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

10.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

10.5 In den Absätzen 10.1 und 10.2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 25 % des zukünftigen Bruttozieljahreseinkommens des vermittelten Kandidaten/Mitarbeiters.

Das Honorar reduziert sich monatlich um je 2 Prozentpunkte des Ausgangshonorars, im 15. Monat um 3 %, erstmalig nach Ablauf von 3 Monaten, nach Beendigung eines jeden vollen überlassenen Kalendermonats. Kein Honorar wird fällig nach 15 Monaten Überlassung des entsprechenden Mitarbeiters.

10.6 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

10.7 Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

10.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

  1. Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich kündbar.

11.2 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In den ersten fünf Arbeitstagen des Einsatzes des Mitarbeiters sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. Danach ist der Vertrag beiderseitig mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche kündbar.

11.3 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Nazareth Personal GmbH ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn:

  1. a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht;
  2. b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht;
  3. c) bei Rücknahme oder Beschränkung der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie;
  4. d) nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Entleihers gefährdet wird. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen sofort zur Zahlung fällig.

11.4 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Nazareth Personal GmbH ausgesprochen wird. Die durch Nazareth Personal GmbH überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  1. Datenschutz

12.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die ihm vom Verleiher übermittelt werden oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der Sphäre des Verleihers erhebt, ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit dem Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten.

12.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht nur den Betroffenen, sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehungen fort.

  1. Anpassungsklausel

14.1 Bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen behält sich Nazareth Personal GmbH das Recht vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen anzupassen.

14.2 Wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Nazareth Personal GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen, behält sich Nazareth Personal GmbH eine Erhöhung der Stundentarife vor.

  1. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher zu treffen.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Nazareth Personal GmbH und dem Entleiher, auch für Urkunds-, Wechsel-, Scheck- und Widerklagen, ist der Sitz der jeweiligen Nazareth Personal GmbH Geschäftsstelle, die den fraglichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. Nazareth Personal GmbH kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Nazareth Personal GmbH und dem Entleiher gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Textformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Im Hinblick auf die betroffene Bestimmung haben sich die Vertragsparteien so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

Nazareth Personal GmbH
Stand Februar 2025

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